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BVerwG, 25.02.1985 - 1 D 171.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auflösung des Beamtenverhältnisses als angemesse Disziplinarmaßnahme - Rauschgifthandel durch einen Zollbeamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 16.10.1984 - VI VL 23/84
- BVerwG, 25.02.1985 - 1 D 171.84
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 52.91 Da dies nicht zu seinen primären Aufgaben gehörte, sondern von ihm lediglich nebenamtlich zu erfüllen war, ergibt sich zwar hieraus allein nicht schon grundsätzlich die Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst, von der nur bei bestimmten Ausnahmegründen abgesehen werden könnte, wie es bei Polizeibeamten der Länder der Fall sein kann (vgl. auch BVerwGE 76, 356 [BVerwG 26.03.1985 - 1 D 65/84]; Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 -).
- BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 65.84
Warenhausdiebstahl außerhalb des Dienstes eines Polizeivollzugsbeamten im …
Dem Urteil des Senats vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 - läßt sich das Gegenteil nicht entnehmen. - OVG Sachsen, 25.02.2004 - D 6 B 323/03
Lösungsbeschluss
Angesichts dessen muss ein Beamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (Urt. des Senats v. 10.4.2002 - D 6 B 798/01 - vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.2.1985 - 1 D 171.84 - Urt. v. 26.3.1985 - 1 D 65.84 - BVerwGE 76, 356 [359] …und Urt. vom 23.2.2000 - 1 D 65.99 -, zitiert nach Juris). - BVerwG, 22.01.1991 - 1 D 23.90
Gefälligkeitstaten eines Beamten ohne Eigennutz - Beteiligung eines Beamten an …
Der Senat stimmt mit dem Bundesdisziplinargericht zudem in der Auffassung überein, daß das danach feststehende Dienstvergehen sehr hohes Gewicht hat und die Frage aufwirft, ob der Beamte noch Vertrauen beanspruchen und im öffentlichen Dienst als Beamter verbleiben kann (so ständige Rechtsprechung z.B. Urteil vom 11. Februar 1972 - BVerwG 1 D 37.71 -, Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 1 D 65.78 - , Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - , Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 - ). - BVerwG, 22.05.1986 - 1 DB 22.86
Rechtsmittel
Wie der Senat jedoch wiederholt hervorgehoben hat, ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt(Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 41.83 -;Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 - ;Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - mit weiteren Nachweisen).